Rechtstracker.at

Art. 2 § 15

Fassungen
01.01.1991 bis 30.06.2014 — BGBl. Nr. 360/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1501.01.199130.06.2014 BGBl. Nr. 360/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 360/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen haben sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Anzeige einer freiberuflichen Ausübung als klinischer Psychologe oder auch Gesundheitspsychologe darf lediglich den Namen des klinischen Psychologen oder auch Gesundheitspsychologen, seine akademischen Grade, die Berufsbezeichnung sowie seine Adresse, Telefonnummer und Sprechstunden enthalten.
  3. Absatz 3,Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen zur Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, an sie oder durch sie sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4,Die Vornahme der gemäß Absatz eins und 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2014

Gesetzesnummer

10010619

Dokumentnummer

NOR12135226

Alte Dokumentnummer

N8199012264J